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Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die
Grundversorgung von Haushaltskunden und die
Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz
(Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV)
StromGVV
Ausfertigungsdatum: 26.10.2006
Vollzitat:
"Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4946) geändert worden ist"
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.3.2019 I 333
Hinweis: Änderung durch Art. 1 V v. 22.11.2021 I 4946 (Nr. 80) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch
nicht abschließend bearbeitet
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 8.11.2006 +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 26.10.2006 I 2391 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit
Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 3 dieser V am 8.11.2006 in Kraft getreten.
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 2 Vertragsschluss
§ 3 Ersatzversorgung
Teil 2
Versorgung
§ 4 Bedarfsdeckung
§ 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen
§ 5a Kalkulatorische Neuermittlung bei Änderungen staatlich gesetzter oder regulierter Belastungen
§ 6 Umfang der Grundversorgung
§ 7 Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten
Teil 3
Aufgaben und Rechte des Grundversorgers
§ 8 Messeinrichtungen
§ 9 Zutrittsrecht
§ 10 Vertragsstrafe
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Teil 4
Abrechnung der Energielieferung
§ 11 Verbrauchsermittlung
§ 12 Abrechnung
§ 13 Abschlagszahlungen
§ 14 Vorauszahlungen
§ 15 Sicherheitsleistung
§ 16 Rechnungen und Abschläge
§ 17 Zahlung, Verzug
§ 18 Berechnungsfehler
Teil 5
Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses
§ 19 Unterbrechung der Versorgung
§ 20 Kündigung
§ 21 Fristlose Kündigung
Teil 6
Schlussbestimmungen
§ 22 Gerichtsstand
§ 23 Übergangsregelung
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Elektrizitätsversorgungsunternehmen
Haushaltskunden in Niederspannung im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Elektrizität zu beliefern haben. Die Bestimmungen dieser
Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden.
Soweit die Messung mit einer Messeinrichtung nach § 2 Nummer 7 oder 15 des Messstellenbetriebsgesetzes
erfolgt und nicht nach Satz 4 ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, beinhaltet der Grundversorgungsvertrag
einen kombinierten Vertrag im Sinne des § 9 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes, in dessen Rahmen der
Grundversorger nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Messstellenbetriebsgesetzes den Messstellenvertrag
mit dem Messstellenbetreiber abschließt. Anstelle eines kombinierten Vertrages nach Satz 3 hat der
Grundversorger auf Verlangen des Kunden mit diesem einen Grundversorgungsvertrag ohne Einbeziehung des
Messstellenbetriebs abzuschließen. Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung
nach § 38 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen
Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind.
(2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung der
Letztverbraucher.
(3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das nach § 36
Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit Elektrizität durchführt.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande
gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen.
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(2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität aus dem
Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird, über das der Grundversorger die
Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität
unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch
ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem
anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen begründet hat.
(3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss
notwendigen Angaben enthalten, insbesondere auch:
1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Registernummer oder Familienname und Vorname sowie
Adresse und Kundennummer),
2. Angaben über die belieferte Verbrauchsstelle einschließlich der zur Bezeichnung der Entnahmestelle
verwendeten Identifikationsnummer,
3. Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse),
4. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt wird (Firma,
Registergericht, Registernummer und Adresse) und zum Messstellenbetreiber sowie
5. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, wobei folgende
Belastungen, soweit sie Kalkulationsbestandteil der geltenden Allgemeinen Preise sind, gesondert
auszuweisen sind:
a) die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147)
in der jeweils geltenden Fassung,
b) die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Konzessionsabgabenverordnung
vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1.
November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist,
c) jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes, § 26 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung,
§ 17f Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom
28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998) in der jeweils geltenden Fassung,
d) jeweils gesondert die Netzentgelte und, soweit sie nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Gegenstand des
Grundversorgungsvertrages sind, die Entgelte des Messstellenbetreibers oder die Entgelte der
Betreiber von Energieversorgungsnetzen für den Messstellenbetrieb und die Messung.
Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie
dem Grundversorger auf Anforderung mitzuteilen. Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 Nummer 5 hat der
Grundversorger den auf die Grundversorgung entfallenden Kostenanteil anzugeben, der sich rechnerisch nach
Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 von dem Allgemeinen Preis ergibt, und
diesen Kostenanteil getrennt zu benennen. Der Grundversorger hat die jeweiligen Belastungen nach Satz 1
Nummer 5 sowie die Angaben nach Satz 3 in ihrer jeweiligen Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemeinen
Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Auf
die Veröffentlichung der jeweiligen Höhe der in Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c genannten Belastungen auf einer
Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber hat der Grundversorger ergänzend hinzuweisen.
Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung hinzuweisen auf
1. die Allgemeinen Bedingungen der Grundversorgung und auf diese ergänzende Bedingungen,
2. den Zeitraum der Abrechnungen,
3. die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber nach § 6
Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen,
4. Informationen über die Rechte der Kunden im Hinblick auf Verbraucherbeschwerden und
Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für
Verbraucherbeschwerden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eingerichteten
Schlichtungsstelle mit deren Anschrift und Webseite, und Informationen über die Verpflichtung des
Grundversorgers zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren,
5. die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas sowie
6. das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5.
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Die Hinweise nach Satz 6 Nummer 4 und 5 sowie das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers
nach § 19 Absatz 5 hat der Grundversorger auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. § 41 Absatz 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.
(4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss und in den Fällen
des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden
die Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden
Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu
veröffentlichen.
(5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass
Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers beglichen werden.
§ 3 Ersatzversorgung
(1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten die §§ 4 bis 8, 10 bis 19 und 22
sowie für die Beendigung der Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes § 20
Absatz 3 entsprechend; § 11 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Grundversorger den Energieverbrauch auf
Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf.
(2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme den Zeitpunkt des Beginns und des
Endes der Ersatzversorgung in Textform mitzuteilen. Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen, dass spätestens nach
dem Ende der Ersatzversorgung zur Fortsetzung des Elektrizitätsbezugs der Abschluss eines Bezugsvertrages
durch den Kunden erforderlich ist; auf § 2 Absatz 2 ist hinzuweisen.
Teil 2
Versorgung
§ 4 Bedarfsdeckung
Der Kunde ist für die Dauer des Grundversorgungsvertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen
Elektrizitätsbedarf aus den Elektrizitätslieferungen des Grundversorgers zu decken. Ausgenommen ist die
Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung und aus
Erneuerbaren Energien; ferner durch Eigenanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs
bei Aussetzen der Grundversorgung dienen (Notstromaggregate). Notstromaggregate dürfen außerhalb ihrer
eigentlichen Bestimmungen nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden.
§ 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen
(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend
sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes der
allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, angeschlossen ist.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn
und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung
erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der
öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner
Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung
sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer
5 und Satz 3 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den
Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen.
Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden
nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels
des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung
nachweist.
§ 5a Kalkulatorische Neuermittlung bei Änderungen staatlich gesetzter oder regulierter Belastungen
(1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, die in die Kalkulation des Allgemeinen
Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen
berechtigt, die Allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis der
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Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe
a bis c, ist der Grundversorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemeinen Preise unverzüglich neu zu
ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung
zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst,
wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen.
(2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf
Änderungen der Allgemeinen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte
des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt.
§ 6 Umfang der Grundversorgung
(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung
erforderlichen Verträge mit Netzbetreibern und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes vereinbart
ist, mit Messstellenbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden
am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung
berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Die
Elektrizität wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des
Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich
vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt
nicht,
1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen vorsehen,
2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung
nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung oder § 24 Absatz 1, 2 und 5 der
Niederspannungsanschlussverordnung unterbrochen hat oder
3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung
von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder
im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden
kann, gehindert ist.
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung ist, soweit es
sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des
Messstellenbetriebes handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die
Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger
ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den
Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als
sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
§ 7 Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten
Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind
dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten
über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedingungen regeln.
Teil 3
Aufgaben und Rechte des Grundversorgers
§ 8 Messeinrichtungen
(1) Die vom Grundversorger gelieferte Elektrizität wird durch die Messeinrichtungen nach den Vorschriften des
Messstellenbetriebsgesetzes festgestellt.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der
Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Absatz 3
des Mess- und Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung
nicht bei dem Grundversorger, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten
der Prüfung fallen dem Grundversorger zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen
überschreitet, sonst dem Kunden. Der Grundversorger darf die Prüfung nicht von einer Vorleistung oder
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Sicherheitsleistung abhängig machen, wenn der Kunde Umstände darlegt, die Zweifel an der ordnungsgemäßen
Funktion der Messeinrichtung begründen.
§ 9 Zutrittsrecht
Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des
Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder des Grundversorgers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu
seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung
der Messeinrichtungen nach § 11 erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an die jeweiligen
Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem
Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen,
dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.
Fußnote
§ 9 Satz 2 Kursivdruck: Anstelle "an oder im jeweiligen Haus" muss es richtig "am oder im jeweiligen Haus"
lauten
§ 10 Vertragsstrafe
(1) Verbraucht der Kunde Elektrizität unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der
Messeinrichtungen oder nach Unterbrechung der Grundversorgung, so ist der Grundversorger berechtigt, eine
Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens aber für sechs Monate
auf der Grundlage einer täglichen Nutzung der unbefugt verwendeten Verbrauchsgeräte von bis zu zehn Stunden
nach dem für den Kunden geltenden Allgemeinen Preis zu berechnen.
(2) Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig die
Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt
das Zweifache des Betrages, den der Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach dem für ihn geltenden
Allgemeinen Preis zusätzlich zu zahlen gehabt hätte. Sie darf längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten
verlangt werden.
(3) Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so kann
die Vertragsstrafe in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 für einen geschätzten Zeitraum, der
längstens sechs Monate betragen darf, erhoben werden.
Teil 4
Abrechnung der Energielieferung
§ 11 Verbrauchsermittlung
(1) Für die Ermittlung des Verbrauchs für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes
anzuwenden.
(2) Der Grundversorger kann den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermitteln, wenn dies
1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Absatz 1,
2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder
3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Überprüfung der Ablesung
erfolgt.
(3) (weggefallen)
§ 12 Abrechnung
(1) Der Elektrizitätsverbrauch wird nach Maßgabe des § 40b Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
abgerechnet.
(2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die
neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind
auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen.
Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze.
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(3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Absatz 2 ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 eine pauschale zeitanteilige
Berechnung des Verbrauchs zulässig, es sei denn, der Kunde kann einen geringeren als den von dem
Grundversorger angesetzten Verbrauch nachweisen.
§ 13 Abschlagszahlungen
(1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger für die nach der letzten
Abrechnung verbrauchte Elektrizität eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der
Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine
solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch
vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies
angemessen zu berücksichtigen.
(2) Ändern sich die Allgemeinen Preise, so können die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen
mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden.
(3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende
Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach
Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten.
§ 14 Vorauszahlungen
(1) Der Grundversorger ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung
zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der
Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die
Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben.
(2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem
durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich
geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere
Monate und erhebt der Grundversorger Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen
Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen.
(3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger beim Kunden einen Bargeld- oder
Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorauszahlungssysteme einrichten. Die Anforderungen an
Vorauszahlungssysteme nach § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sind zu beachten.
§ 15 Sicherheitsleistung
(1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Grundversorger in
angemessener Höhe Sicherheit verlangen.
(2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst.
(3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen
Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundversorgungsverhältnis nach, so kann der Grundversorger die Sicherheit
verwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren
gehen zu Lasten des Kunden.
(4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszahlung mehr verlangt werden kann.
§ 16 Rechnungen und Abschläge
(1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich sein. Für Rechnungen und Abschläge
ist § 40 Absatz 1 bis 4 des Energiewirtschaftsgesetzes maßgeblich.
(2) Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen mindestens zwei mögliche Zahlungsweisen
anzugeben. Für die anzugebenden Zahlungsweisen ist § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes
anzuwenden.
§ 17 Zahlung, Verzug
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(1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens
jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen und
Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungsaufschub oder zur
Zahlungsverweigerung nur,
1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder
2. sofern
a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie
der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und
b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt
und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist.
§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt.
(2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den
Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare
Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist
die Berechnungsgrundlage nachzuweisen.
(3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
§ 18 Berechnungsfehler
(1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden
Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung vom Grundversorger
zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei
festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Grundversorger den Verbrauch für die
Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des
der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch
Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf
Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte
und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen.
(2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum
beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in
diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
Teil 5
Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses
§ 19 Unterbrechung der Versorgung
(1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber
unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft
zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter
Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz
Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen
zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Absatz 3 der Niederspannungsanschlussverordnung mit
der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung
außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht
besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht
gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen
zu besorgen ist. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung
androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Der Grundversorger
hat den Kunden mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu informieren, Gründe für
eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Textform
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vorzutragen. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1
bis 4 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen in
Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat
entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszahlungen zu
entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung. Dabei muss
der Zahlungsverzug des Kunden mindestens 100 Euro betragen. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach
den Sätzen 6 und 7 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und
fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht,
die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen
und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren.
(3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den betroffenen Kunden mit der Androhung einer Unterbrechung der
Grundversorgung wegen Zahlungsverzuges zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der
Unterbrechung zu informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können beispielsweise
gehören
1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung,
2. Vorauszahlungssysteme,
3. Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten und
4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder auf eine
anerkannte Schuldner- und Verbraucherberatung.
Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundversorgers hinzuweisen, dem Kunden spätestens mit der
Ankündigung der Unterbrechung eine Abwendungsvereinbarung nach Absatz 5 anzubieten. Die Informationen
nach den Sätzen 1 bis 3 sind in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern.
(4) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden acht Werktage im Voraus durch
briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätzlich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem
Wege in Textform erfolgen.
(5) Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Kunden spätestens mit der Ankündigung
einer Unterbrechung der Grundversorgung nach Absatz 4 zugleich in Textform den Abschluss einer
Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat Folgendes zu
beinhalten:
1. eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung über die nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittelten
Zahlungsrückstände sowie
2. eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis nach § 14 Absatz 1 und 2.
Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 2 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu
verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für den Grundversorger sowie für den Kunden wirtschaftlich
zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. Als in der Regel zumutbar ist ein Zeitraum von sechs bis 18
Monaten anzusehen. Nimmt der Kunde das Angebot vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf
die Versorgung durch den Grundversorger nicht unterbrochen werden. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen
aus der Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung unter
Beachtung des Absatzes 4 zu unterbrechen. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(6) In einer Unterbrechungsandrohung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer Ankündigung des
Unterbrechungsbeginns nach Absatz 4 ist klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund
der Unterbrechung sowie darauf hinzuweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge einer
Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung nach Absatz 7 in
Rechnung gestellt werden können.
(7) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe
für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der
Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die
pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf
der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage
nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.
§ 20 Kündigung
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(1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Kündigung durch
den Grundversorger ist nur möglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 Satz 2 des
Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht.
(2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger hat eine Kündigung des Kunden unverzüglich nach
Eingang unter Angabe des Vertragsendes in Textform zu bestätigen.
(3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages,
insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten, verlangen.
§ 21 Fristlose Kündigung
Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Absatz 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen,
wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten
Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz 2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei
Wochen vorher angedroht wurde, dabei ist § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.
Teil 6
Schlussbestimmungen
§ 22 Gerichtsstand
Gerichtsstand für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Grundversorgungsvertrag ist der Ort der
Elektrizitätsabnahme durch den Kunden.
§ 23 Übergangsregelung
Die erstmalige Veröffentlichung des Musters der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers auf dessen
Internetseite nach § 2 Absatz 3 Satz 7 hat spätestens zum 1. Januar 2022 zu erfolgen.

 

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Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die
Grundversorgung von Haushaltskunden und die
Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz
(Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV)
GasGVV
Ausfertigungsdatum: 26.10.2006
Vollzitat:
"Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4946) geändert worden ist"
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 29.8.2016 I 2034
Hinweis: Änderung durch Art. 2 V v. 22.11.2021 I 4946 (Nr. 80) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch
nicht abschließend bearbeitet
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 8.11.2006 +++)
Die V wurde als Artikel 2 der V v. 26.10.2006 I 2391 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit
Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 3 dieser V am 8.11.2006 in Kraft getreten.
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 2 Vertragsschluss
§ 3 Ersatzversorgung
Teil 2
Versorgung
§ 4 Bedarfsdeckung
§ 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen
§ 5a Kalkulatorische Neuermittlung bei Änderungen staatlich gesetzter Belastungen
§ 6 Umfang der Grundversorgung
§ 7 Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten
Teil 3
Aufgaben und Rechte des Grundversorgers
§ 8 Messeinrichtungen
§ 9 Zutrittsrecht
§ 10 Vertragsstrafe
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Teil 4
Abrechnung der Energielieferung
§ 11 Verbrauchsermittlung
§ 12 Abrechnung
§ 13 Abschlagszahlungen
§ 14 Vorauszahlungen
§ 15 Sicherheitsleistung
§ 16 Rechnungen und Abschläge
§ 17 Zahlung, Verzug
§ 18 Berechnungsfehler
Teil 5
Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses
§ 19 Unterbrechung der Versorgung
§ 20 Kündigung
§ 21 Fristlose Kündigung
Teil 6
Schlussbestimmungen
§ 22 Gerichtsstand
§ 23 Übergangsregelung
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Gasversorgungsunternehmen
Haushaltskunden in Niederdruck im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Gas zu beliefern haben. Die Bestimmungen dieser
Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden.
Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge,
soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind.
(2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung der
Letztverbraucher.
(3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Gasversorgungsunternehmen, das nach § 36 Absatz 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit Gas durchführt.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande
gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen.
(2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Gas aus dem Gasversorgungsnetz der
allgemeinen Versorgung entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist
der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Gas unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die
Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Gasversorgungsunternehmen endet und
der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem anderen Gasversorgungsunternehmen begründet hat.
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(3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss
notwendigen Angaben enthalten, insbesondere auch:
1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Registernummer oder Familienname und Vorname sowie
Adresse und Kundennummer),
2. Angaben über die belieferte Verbrauchsstelle einschließlich der zur Bezeichnung der Entnahmestelle
verwendeten Identifikationsnummer,
3. Angaben über Gasart, Brennwert, Druck,
4. Angaben über unterschiedliche Nutzenergie der Kilowattstunde Gas zur Kilowattstunde Strom, soweit der
Gasverbrauch nach Kilowattstunden abgerechnet wird,
5. Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse),
6. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt wird (Firma,
Registergericht, Registernummer und Adresse) und
7. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, wobei folgende
Belastungen, soweit diese Kalkulationsbestandteil der geltenden Allgemeinen Preise sind, gesondert
auszuweisen sind:
a) die Energiesteuer nach § 2 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S.
660, 1007) in der jeweils geltenden Fassung,
b) die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Konzessionsabgabenverordnung
vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1.
November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist,
c) bis zum 31. Dezember 2025 die Kosten in Cent je Kilowattstunde für den Erwerb von
Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S.
2728) in der jeweils geltenden Fassung.
Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie
dem Grundversorger auf Anforderung mitzuteilen. Der Grundversorger hat die Belastungen nach Satz 1 Nummer
7 und deren Saldo in ihrer jeweiligen Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemeinen Preise nach § 36 Absatz 1
Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Zusätzlich ist in dem Vertrag
oder der Vertragsbestätigung hinzuweisen auf
1. die Allgemeinen Bedingungen der Grundversorgung und auf diese ergänzende Bedingungen,
2. den Zeitraum der Abrechnungen,
3. die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber nach § 6
Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen,
4. Informationen über die Rechte der Kunden im Hinblick auf Verbraucherbeschwerden und
Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für
Verbraucherbeschwerden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eingerichteten
Schlichtungsstelle mit deren Anschrift und Webseite, und Informationen über die Verpflichtung des
Grundversorgers zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren,
5. die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas sowie
6. das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5.
Die Hinweise nach Satz 4 Nummer 4 und 5 sowie das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers
nach § 19 Absatz 5 hat der Grundversorger auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. § 41 Absatz 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.
(4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss und in den Fällen
des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden
die allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden
Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu
veröffentlichen.
(5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass
Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers beglichen werden.
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§ 3 Ersatzversorgung
(1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten die §§ 4 bis 8, 10 bis 19 und 22
sowie für die Beendigung der Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes § 20
Absatz 3 entsprechend; § 11 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Grundversorger den Energieverbrauch auf
Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf.
(2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme den Zeitpunkt des Beginns und des
Endes der Ersatzversorgung in Textform mitzuteilen. Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen, dass spätestens nach
dem Ende der Ersatzversorgung zur Fortsetzung des Gasbezugs der Abschluss eines Bezugsvertrages durch den
Kunden erforderlich ist; auf § 2 Absatz 2 ist hinzuweisen.
Teil 2
Versorgung
§ 4 Bedarfsdeckung
Der Kunde ist für die Dauer des Grundversorgungsvertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen
Gasbedarf aus den Gaslieferungen des Grundversorgers zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch
Eigenanlagen zur Nutzung regenerativer Energiequellen.
§ 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen
(1) Welche Gasart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein soll, ergibt sich aus der Gasart des jeweiligen
Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt,
angeschlossen ist. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden
Schwankungsbreite sowie der für die Belieferung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich
aus den ergänzenden Bestimmungen des Netzbetreibers zu den allgemeinen Netzanschlussbedingungen der
Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn
und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung
erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der
öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner
Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung
sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer
7 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den
Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen.
Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden
nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels
des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung
nachweist.
§ 5a Kalkulatorische Neuermittlung bei Änderungen staatlich gesetzter Belastungen
(1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7, die in die Kalkulation des Allgemeinen
Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen
berechtigt, die Allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis der
Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7, ist der
Grundversorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemeinen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und
dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen.
(2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf
Änderungen der Allgemeinen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte
des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt.
§ 6 Umfang der Grundversorgung
(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung
erforderlichen Verträge mit Netzbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen
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zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der
Niederdruckanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Gas
zur Verfügung zu stellen. Das Gas wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs
geliefert.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Gasbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des
Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich
vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Gas zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen vorsehen,
2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der
Niederdruckanschlussverordnung oder § 24 Absatz 1, 2 und 5 der Niederdruckanschlussverordnung
unterbrochen hat oder
3. soweit und solange der Grundversorger an dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Gas durch
höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36
Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung ist, soweit es sich um
Folgen einer Störung des Netzbetriebs handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht befreit. Satz
1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19
beruht. Der Grundversorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der
Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben,
als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
§ 7 Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten
Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Gasgeräte sind dem
Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über
den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedingungen regeln.
Teil 3
Aufgaben und Rechte des Grundversorgers
§ 8 Messeinrichtungen
(1) Das vom Grundversorger gelieferte Gas wird durch die Messeinrichtungen nach den Vorschriften des
Messstellenbetriebsgesetzes festgestellt.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der
Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40
Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes zu veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei dem
Grundversorger, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung
nach Satz 1 fallen dem Grundversorger zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen
überschreitet, sonst dem Kunden. Der Grundversorger darf die Prüfung nicht von einer Vorleistung oder
Sicherheitsleistung abhängig machen, wenn der Kunde Umstände darlegt, die Zweifel an der ordnungsgemäßen
Funktion der Messeinrichtung begründen.
§ 9 Zutrittsrecht
Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des
Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder des Grundversorgers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu
seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung
der Messeinrichtungen nach § 11 erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an die jeweiligen
Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem
Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen,
dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.
Fußnote
§ 9 Satz 2 Kursivdruck: Anstelle dem Wort "an oder im jeweiligen Haus" muss es richtig "am oder im jeweiligen
Haus" lauten
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§ 10 Vertragsstrafe
(1) Verbraucht der Kunde Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen
oder nach Unterbrechung der Grundversorgung, so ist der Grundversorger berechtigt, eine Vertragsstrafe
zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens aber für sechs Monate, auf der
Grundlage einer täglichen Nutzung der unbefugt verwendeten Geräte von bis zu zehn Stunden nach dem für den
Kunden geltenden Allgemeinen Preis zu berechnen.
(2) Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig die
Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt
das Zweifache des Betrages, den der Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach dem für ihn geltenden
Allgemeinen Preis zusätzlich zu zahlen gehabt hätte. Sie darf längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten
verlangt werden.
(3) Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so kann
die Vertragsstrafe in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 über einen geschätzten Zeitraum, der
längstens sechs Monate betragen darf, erhoben werden.
Teil 4
Abrechnung der Energielieferung
§ 11 Verbrauchsermittlung
(1) Für die Ermittlung des Verbrauchs für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes
anzuwenden.
(2) Der Grundversorger kann den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermitteln, wenn dies
1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Absatz 1,
2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder
3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Überprüfung der Ablesung
erfolgt.
(3) (weggefallen)
§ 12 Abrechnung
(1) Der Gasverbrauch wird nach Maßgabe des § 40b Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes abgerechnet.
(2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die
neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind
auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen.
Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze.
(3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Absatz 2 ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 eine pauschale zeitanteilige
Berechnung des Verbrauchs zulässig, es sei denn, der Kunde kann einen geringeren als den von dem
Grundversorger angesetzten Verbrauch nachweisen.
§ 13 Abschlagszahlungen
(1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger für das nach der
letzten Abrechnung verbrauchte Gas eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der
Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine
solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch
vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies
angemessen zu berücksichtigen.
(2) Ändern sich die Allgemeinen Preise, so können die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen
mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden.
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(3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende
Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach
Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten.
§ 14 Vorauszahlungen
(1) Der Grundversorger ist berechtigt, für den Gasverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu
verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der
Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die
Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben.
(2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem
durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich
geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere
Monate und erhebt der Grundversorger Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen
Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen.
(3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger beim Kunden einen Bargeld- oder
Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorauszahlungssysteme einrichten. Die Anforderungen an
Vorauszahlungssysteme nach § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sind zu beachten.
§ 15 Sicherheitsleistung
(1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Grundversorger in
angemessener Höhe Sicherheit verlangen.
(2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst.
(3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen
Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundversorgungsverhältnis nach, so kann der Grundversorger die Sicherheit
verwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren
gehen zu Lasten des Kunden.
(4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszahlung mehr verlangt werden kann.
§ 16 Rechnungen und Abschläge
(1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich sein. Für Rechnungen und Abschläge
ist § 40 Absatz 1 bis 4 des Energiewirtschaftsgesetzes maßgeblich.
(2) Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen mindestens zwei mögliche Zahlungsweisen
anzugeben. Für die anzugebenden Zahlungsweisen ist § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes
anzuwenden.
§ 17 Zahlung, Verzug
(1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens
jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen und
Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungsaufschub oder zur
Zahlungsverweigerung nur,
1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder
2. sofern
a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie
der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und
b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt
und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist.
§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt.
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(2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den
Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare
Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist
die Berechnungsgrundlage nachzuweisen.
(3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
§ 18 Berechnungsfehler
(1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden
Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung vom Grundversorger
zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei
festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Grundversorger den Verbrauch für die
Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des
der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch
Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf
Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte
und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen.
(2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum
beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in
diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
Teil 5
Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses
§ 19 Unterbrechung der Versorgung
(1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber
unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft
zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Gas unter Umgehung,
Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz
Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen
zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Absatz 3 der Niederdruckanschlussverordnung mit
der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung
außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht
besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht
gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen
zu besorgen ist. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung
androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Der Grundversorger
hat den Kunden mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu informieren, Gründe für
eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Textform
vorzutragen. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1
bis 4 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen in
Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat
entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszahlungen zu
entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung. Dabei muss
der Zahlungsverzug des Kunden mindestens 100 Euro betragen. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach
den Sätzen 6 und 7 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und
fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht,
die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen
und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren.
(3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den betroffenen Kunden mit der Androhung einer Unterbrechung der
Grundversorgung wegen Zahlungsverzuges zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der
Unterbrechung zu informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können beispielsweise
gehören
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de
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1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung,
2. Vorauszahlungssysteme,
3. Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten und
4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder auf eine
anerkannte Schuldner- und Verbraucherberatung.
Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundversorgers hinzuweisen, dem Kunden spätestens mit der
Ankündigung der Unterbrechung eine Abwendungsvereinbarung nach Absatz 5 anzubieten. Die Informationen
nach den Sätzen 1 bis 3 sind in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern.
(4) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden acht Werktage im Voraus durch
briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätzlich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem
Wege in Textform erfolgen.
(5) Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Kunden spätestens mit der Ankündigung
einer Unterbrechung der Grundversorgung nach Absatz 4 zugleich in Textform den Abschluss einer
Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat Folgendes zu
beinhalten:
1. eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung über die nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittelten
Zahlungsrückstände sowie
2. eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis nach § 14 Absatz 1 und 2.
Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 2 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu
verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für den Grundversorger sowie für den Kunden wirtschaftlich
zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. Als in der Regel zumutbar ist ein Zeitraum von sechs bis 18
Monaten anzusehen. Nimmt der Kunde das Angebot vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf
die Versorgung durch den Grundversorger nicht unterbrochen werden. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen
aus der Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung unter
Beachtung des Absatzes 4 zu unterbrechen. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(6) In einer Unterbrechungsandrohung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer Ankündigung des
Unterbrechungsbeginns nach Absatz 4 ist klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund
der Unterbrechung sowie darauf hinzuweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge einer
Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung nach Absatz 7 in
Rechnung gestellt werden können.
(7) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe
für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der
Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die
pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf
der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage
nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.
§ 20 Kündigung
(1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Kündigung durch
den Grundversorger ist nur möglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 Satz 2 des
Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht.
(2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger hat eine Kündigung des Kunden unverzüglich nach
Eingang unter Angabe des Vertragsendes in Textform zu bestätigen.
(3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages,
insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten, verlangen.
§ 21 Fristlose Kündigung
Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Absatz 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen,
wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten
Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz 2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei
Wochen vorher angedroht wurde, dabei ist § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de
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Teil 6
Schlussbestimmungen
§ 22 Gerichtsstand
Gerichtsstand für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Grundversorgungsvertrag ist der Ort der
Gasabnahme durch den Kunden.
§ 23 Übergangsregelung
Die erstmalige Veröffentlichung des Musters der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers auf dessen
Internetseite nach § 2 Absatz 3 Satz 7 hat spätestens zum 1. Januar 2022 zu erfolgen.